Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Dünner Dorfgemeinschaft e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bünde-Dünne.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt, die Gemeinschaft im Ortsteil Dünne und seine Attraktivität zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
    1. die Organisation von kulturellen Veranstaltungen
    2. die Durchführung der Feier „850 Jahre Dünne“ im Jahr 2001
    3. die Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen und Einrichtungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem die Sitzung Leitende/n und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    2. juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
    3. Handelsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die aktuelle Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung
    2. durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
    a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
    b. wegen unehrenhafter Handlungen
    c. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rück-ständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
    d. wegen vereinschädigenden Verhaltens

    der Ausschluss wird mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorstand bis zum 30.09. des Jahres eingegangen sein muss. Eine Rückzahlung des Beitrags (auch anteilig) erfolgt nicht.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber.
  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Quartal.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (in Textform) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladefrist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied, nach Vollendung des 16. Lebensjahres, hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter/in.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Stimmberechtigte, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht Erschienene zu behandeln. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Bei Wahlen ist die schriftliche Abstimmung durchzuführen, wenn dies beantragt wird.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird jeweils vom Versammlungsleiter bestellt.


§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 6.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes in seine Ämter
  4. Zahl der Beisitzer/innen festzulegen
  5. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Entscheidung über die eingereichten Anträge
  8. Jede Änderung der Satzung
  9. Auflösung des Vereins


§ 9 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen für eine Dauer von zwei Jahren. In der ersten Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl einer/eines Kassenprüfers/in für die Dauer von ein und einer/eines Kassenprüfers/in für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen überprüfen die Geschäftsführung des Vereins und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.



§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern, nämlich
    a. der/dem Vorsitzende/n
    b. der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n
    c. der Schriftwartin/dem Schriftwart
    d. der Kassenwartin/dem Kassenwart
    e. mindestens 4 Beisitzer/innen
    Die Beisitzer/innen sollen einen vom Vorstand klar definierten Aufgabenbereich haben.
    Die unter 1 – 4 genannten sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand), wobei immer nur zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. In der ersten Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder je zur Hälfte für ein und zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsplatz vakant, so kann der Vorstand durch Berufung den freien Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen.
  3. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf statt. Der Vorstand ist durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Die Einladung hat i.d.R. 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die/der Vorsitzende im Einverständnis mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird diese versagt, so bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der etwaigen Verantwortlichkeit der/des Vorsitzenden und des weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes gültig.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht Erschienene zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass
die in § 2 genannten Ziele verwirklicht werden.
Zu den Rechten und Pflichten gehören insbesondere:

  1. die Leitung des Vereins
  2. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  3. die Einberufung der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Festsetzung hierfür
  4. Einrichtung von Arbeitskreisen, deren Sprecher regelmäßig dem Vorstand berichten.


§ 12 Geschäftsführung

Der Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung wahr. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
Zahlungs- und Überweisungsaufträge bedürfen der Unterzeichnung durch die Kassiererin/dem Kassierer und eines bevollmächtigten Mitgliedes



§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  2. Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmungen vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, und darf erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.


§ 14 Auflösung des Vereins

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bünde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 dieser Satzung verwenden muss.

Nach beschlossener Auflösung hat der amtierende Vorstand die Geschäfte zur Auflösung abzuwickeln.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am xx.xx.xxxx beschlossen.

Vorsitzende/r

stellv. Vorsitzende/r

Schriftwart/in

Kassenwart/in

Beisitzer/in

Beisitzer/in

Beisitzer/in

Beisitzer/in

Die Änderung / Ergänzung dieser Vereinssatzung vom xx.xx.xxxx
erfolgte laut Beschluss der Mitgliederversammlung am xx.xx.xxxx